BEG EM Förderung – Einzelmaßnahmen mit BAFA & KfW | Energieberatung Plus

Hinweis zur BEG-Reform ab Juli 2026

Am 08.07.2026 wurde kurzfristig mitgeteilt, dass es Änderungen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude, kurz BEG, geben wird. Im Zuge der angekündigten Umstellung wurden die Antragsportale von BAFA und KfW geschlossen beziehungsweise technisch umgestellt, sodass seitdem keine neuen Anträge für betroffene BEG-Förderprogramme möglich waren.

Dadurch konnten kurzfristig keine neuen Anträge mehr gestellt werden, sofern die dafür erforderlichen Unterlagen und technischen Vorbereitungen nicht bereits vorher vollständig erstellt waren.

Grundsätzlich werden energetische Sanierungen und Heizungsmaßnahmen weiterhin gefördert. Die Förderung wird jedoch ab dem 21.07.2026 unter angepassten Förderbedingungen fortgeführt.

Nach aktuellem Stand sollen die Portale von BAFA und KfW am 21.07.2026 wieder geöffnet werden. Ab diesem Zeitpunkt soll eine Antragstellung nach den neuen Förderbedingungen wieder möglich sein. Bis zu diesem Zeitpunkt sind nach aktuellem Stand keine neuen Anträge möglich.

Wir können die neuen Förderbedingungen derzeit noch nicht abschließend bewerten und müssen die offiziellen Veröffentlichungen abwarten. Da die finalen Regelungen noch nicht vollständig veröffentlicht sind, bitten wir Sie, die offiziellen Informationen bis zum 21.07.2026 abzuwarten.

Bereits beantragte und eingereichte Förderanträge werden nach unserem aktuellen Kenntnisstand zu den beantragten Konditionen fortgeführt. Bestehende Förderzusagen bleiben ebenfalls bestehen.

Sobald die neuen Regelungen offiziell schriftlich vorliegen, werden wir unsere Webseite entsprechend überarbeiten.

Aktuelle Informationen zur BEG-Förderung finden Sie auf der offiziellen Webseite des Bundesministeriums unter folgendem Link:

https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Uebersicht/BEG/faq-bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude.html

Förderung für Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden – BAFA & KfW

Energie sparen, Komfort steigern, Zuschüsse sichern. Mit staatlicher Förderung für Einzelmaßnahmen modernisieren Sie Ihr Zuhause nachhaltig. Wir begleiten Sie von der Planung bis zur Auszahlung der Fördermittel.

Förderung energetischer Einzelmaßnahmen Stand 20.07.2026

Gebäudehülle – 15 % Zuschuss

Gefördert werden insbesondere:

  • Dämmung von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen
  • Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Fenstern, Außentüren und Toren
  • Einbau außenliegender Sonnenschutzeinrichtungen zur Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes

WPB-Bonus ab 2027 – zusätzlich 5 % Zuschuss

Für Dämmmaßnahmen an einem Worst Performing Building kann ab dem 1. Quartal 2027 ein zusätzlicher Zuschuss von 5 % gewährt werden.

Voraussetzungen sind:

  • Das Gebäude erfüllt die Kriterien eines Worst Performing Buildings.
  • Die Dämmmaßnahme ist Bestandteil eines geförderten individuellen Sanierungsfahrplans.
  • Der Bonus gilt ausschließlich für die Dämmung von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen.

Für Fenster, Außentüren, Tore und Sonnenschutzmaßnahmen wird der WPB-Bonus nicht gewährt.

 

Anlagentechnik außer Wärmeerzeuger – 15 % Zuschuss

Gefördert werden insbesondere:

  • Einbau und Optimierung von Lüftungsanlagen, insbesondere mit Wärmerückgewinnung
  • Digitale Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung, zum Beispiel Efficiency-Smart-Home-Systeme
  • Mess-, Steuer- und Regelungstechnik zur Verbesserung der Energieeffizienz

Heizungsoptimierung – 15 % Zuschuss

Die Förderung der Heizungsoptimierung gilt bei Wohngebäuden mit höchstens fünf Wohneinheiten.

Gefördert werden insbesondere:

  • Raumweise Heizlastberechnung und hydraulischer Abgleich
  • Einstellung und Optimierung der Heizkurve
  • Austausch ineffizienter Heizungspumpen
  • Anpassung der Vorlauftemperatur und Pumpenleistung
  • Einbau von Flächenheizungen oder Niedertemperaturheizkörpern
  • Dämmung von Heizungsleitungen
  • Einbau von Wärmespeichern sowie Mess-, Steuer- und Regelungstechnik

iSFP-Bonus – zusätzlich 5 % Zuschuss

Liegt ein geförderter individueller Sanierungsfahrplan vor, können sich die förderfähigen Kosten erhöhen.

Der zusätzliche iSFP-Bonus von 5 % gilt nur für den Kostenanteil, der die reguläre Höchstgrenze ohne iSFP übersteigt.

Voraussetzungen sind:

  • Die Maßnahme ist im individuellen Sanierungsfahrplan enthalten.
  • Die Umsetzung erfolgt innerhalb von 15 Jahren nach Erstellung des iSFP.
  • Das förderfähige Investitionsvolumen beträgt mindestens 30.000 Euro brutto.
  • Der iSFP liegt bereits bei Antragstellung vor.

Beispiel für ein Einfamilienhaus

  • Bis 30.000 Euro förderfähige Kosten werden mit 15 % bezuschusst.
  • Der darüber hinausgehende Kostenanteil bis maximal 60.000 Euro kann mit 15 % Grundförderung zuzüglich 5 % iSFP-Bonus bezuschusst werden.

Der iSFP-Bonus gilt nicht für den Heizungstausch, die Emissionsminderung von Biomasseheizungen sowie die Fachplanung und Baubegleitung.

Bei einer förderfähigen Dämmmaßnahme an einem Worst Performing Building kann sich der Zuschuss ab dem 1. Quartal 2027 um weitere 5 % erhöhen.

 

Bei einem Einfamilienhaus werden die ersten 30.000 Euro dann mit 20 % und der darüber hinausgehende Kostenanteil bis maximal 60.000 Euro mit insgesamt 25 % bezuschusst.

 

Maximale förderfähige Kosten für Wohngebäude

Die Höchstgrenzen gelten je Gebäude und Kalenderjahr.

Ohne iSFP

  • Bis zu 30.000 Euro für die erste Wohneinheit
  • Zusätzlich bis zu 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
  • Zusätzlich bis zu 8.000 Euro für jede Wohneinheit ab der siebten Wohneinheit

Mit iSFP

  • Bis zu 60.000 Euro für die erste Wohneinheit
  • Zusätzlich bis zu 30.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
  • Zusätzlich bis zu 15.000 Euro für jede Wohneinheit ab der siebten Wohneinheit

Bezieht sich die Maßnahme nur auf einzelne Wohnungen, wird grundsätzlich nur die Anzahl der betroffenen Wohneinheiten berücksichtigt.

 

 

Fachplanung und Baubegleitung - 50 % Zuschuss

Die energetische Fachplanung und Baubegleitung durch einen Energieeffizienz-Experten wird mit 50 % der förderfähigen Kosten bezuschusst.

Leistungsumfang:

  • Prüfung von Angeboten und technischen Unterlagen auf Förderfähigkeit
  • Erstellung der Technischen Projektbeschreibung, TPB, für die Antragstellung
  • Energetische Fachplanung und Begleitung der Sanierungsmaßnahme
  • Prüfung und Dokumentation der fachgerechten Umsetzung
  • Erstellung des Technischen Projektnachweises, TPN, nach Abschluss der Maßnahme
  • Einreichung des Verwendungsnachweises

Maximale förderfähige Kosten für Fachplanung und Baubegleitung:

  • Bis zu 5.000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern
  • Bis zu 2.000 Euro je Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern ab drei Wohneinheiten
  • Insgesamt maximal 20.000 Euro je Mehrfamilienhaus

Wichtig: Die Fachplanung und Baubegleitung wird zusammen mit der zugehörigen Sanierungsmaßnahme beantragt.

 

Wichtig zur Antragstellung

Der Förderantrag muss vor Vorhabenbeginn gestellt werden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss bereits ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen. Dieser muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Bezug auf die Förderzusage sowie ein voraussichtliches Umsetzungsdatum enthalten.

 

Planungs- und Beratungsleistungen dürfen bereits vor der Antragstellung durchgeführt werden. Mit der Ausführung der Sanierungsmaßnahme sollte erst nach der Förderzusage begonnen werden. Ein vorzeitiger Beginn nach Antragstellung erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach vollständiger Umsetzung der Maßnahme, Zahlung der Rechnungen und erfolgreicher Nachweisführung.

Die Förderung erfolgt gemäß der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude, Einzelmaßnahmen, BEG EM, vom 17. Juli 2026. Die Richtlinie gilt seit dem 21. Juli 2026.

 

Förderanträge für Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung sowie Fachplanung und Baubegleitung werden beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, BAFA, gestellt.

 

Quelle: Richtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

 

Heizungstausch mit KfW – bis zu 80 % Zuschuss sichern

Mit der KfW-Heizungsförderung für Privatpersonen, Programm 458, erhalten private Eigentümer Zuschüsse für den Einbau einer klimafreundlichen Heizungsanlage oder den Anschluss an ein Gebäude- beziehungsweise Wärmenetz.

 

Abhängig von der Heizungsart, dem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen und der bisherigen Heizungsanlage können selbstnutzende Eigentümer bis zu 80 % der förderfähigen Kosten als Zuschuss erhalten. Für alle anderen Antragsteller beträgt der maximale Fördersatz grundsätzlich 70 %.

 

Förderung im Überblick

  • 30 % Grundförderung für förderfähige Heizungsanlagen
  • Bis zu 16 % Klimageschwindigkeits-Bonus für selbstnutzende Eigentümer
  • Bis zu 40 % Einkommens-Bonus für selbstnutzende Eigentümer
  • Ab dem ersten Quartal 2027 zusätzlich 15 % Wertschöpfungs-Bonus für Wärmepumpen mit Ursprung in der Europäischen Union

Die Zuschüsse können kombiniert werden. Die Gesamtförderung ist grundsätzlich auf 70 % begrenzt. Bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von höchstens 30.000 Euro, gegebenenfalls höchstens 40.000 Euro unter Berücksichtigung der Familienregelung, sind bis zu 80 % Zuschuss möglich.

 

Grundförderung

Für folgende Heizungsanlagen beträgt die Grundförderung grundsätzlich 30 %:

  • Solarthermische Anlagen
  • Biomasseheizungen
  • Wärmepumpen
  • Brennstoffzellenheizungen
  • Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien
  • Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz

Für Wärmepumpen gilt die Grundförderung von 30 % noch bis zum Beginn des ersten Quartals 2027. Ab dem ersten Quartal 2027 reduziert sich die Grundförderung für Wärmepumpen auf 15 %. Wärmepumpen mit Ursprung in der Europäischen Union erhalten dann zusätzlich einen Wertschöpfungs-Bonus von 15 %.

 

 

Klimageschwindigkeits-Bonus

Der Klimageschwindigkeits-Bonus wird ausschließlich selbstnutzenden Eigentümern für die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt.

Voraussetzung ist der Austausch einer funktionstüchtigen:

  • Öl- oder Kohleheizung
  • Gas-Etagenheizung
  • Nachtstromspeicherheizung
  • Mindestens 20 Jahre alten Gasheizung
  • Mindestens 20 Jahre alten Biomasseheizung

Die bisherige Heizungsanlage muss fachgerecht demontiert und entsorgt werden.

Der Bonus reduziert sich schrittweise:

  • 16 % vom 21.07.2026 bis 31.01.2027
  • 12 % vom 01.02.2027 bis 31.07.2027
  • 8 % vom 01.08.2027 bis 31.01.2028
  • 4 % vom 01.02.2028 bis 31.07.2028

Ab dem 01.08.2028 entfällt der Klimageschwindigkeits-Bonus.

 

Einkommens-Bonus

Selbstnutzende Eigentümer können für ihre selbstgenutzte Wohneinheit einen zusätzlichen Einkommens-Bonus erhalten:

  • 40 % bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro
  • 30 % bei einem Einkommen über 30.000 Euro bis 40.000 Euro
  • 10 % bei einem Einkommen über 40.000 Euro bis 50.000 Euro

Lebt mindestens ein noch nicht volljähriges Kind im Haushalt, wird das anzusetzende Haushaltsjahreseinkommen einmalig um 10.000 Euro reduziert.

Maßgeblich ist grundsätzlich der Durchschnitt des zu versteuernden Einkommens aus dem zweiten und dritten Kalenderjahr vor der Antragstellung.

Förderfähige Kosten für Wohngebäude

Vom 21.07.2026 bis zum 31.01.2027 gelten folgende Höchstgrenzen:

  • Erste Wohneinheit: bis zu 28.000 Euro
  • Zweite bis sechste Wohneinheit: jeweils bis zu 15.000 Euro
  • Ab der siebten Wohneinheit: jeweils bis zu 8.000 Euro

Bei einem Wohngebäude mit acht Wohneinheiten sind somit insgesamt bis zu 119.000 Euro förderfähig:

28.000 Euro + 5 × 15.000 Euro + 2 × 8.000 Euro = 119.000 Euro.

 

Die Höchstgrenze für die erste Wohneinheit reduziert sich ab dem 01.02.2027 alle sechs Monate um jeweils 750 Euro. Ab dem 01.08.2030 beträgt sie noch 22.000 Euro.

 

Wichtig zur Antragstellung

Der Förderantrag muss vor Vorhabenbeginn gestellt werden. Bereits bei der Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen. Der Vertrag muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Bezug auf die Förderzusage sowie das voraussichtliche Umsetzungsdatum enthalten.

 

Planungs- und Beratungsleistungen dürfen bereits vor der Antragstellung durchgeführt werden. Ein Beginn der eigentlichen Maßnahme nach Antragstellung, aber vor der Förderzusage, erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach vollständiger Umsetzung der Maßnahme, Bezahlung der Rechnungen und erfolgreicher Nachweiseinreichung.

 

Die Förderung erfolgt gemäß der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude, Einzelmaßnahmen, BEG EM, vom 17.07.2026.

Förderantrag über die Kreditanstalt für Wiederaufbau, KfW.

 

 

Auszahlung und wichtige Hinweise zu BAFA und KfW

Investitionszuschuss

Die Förderung für energetische Einzelmaßnahmen wird als nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss gewährt. Es handelt sich nicht um ein Darlehen. Ergänzend kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Förderkredit beantragt werden.

 

Auszahlung nach Abschluss der Maßnahme

Der Zuschuss wird nicht im Voraus ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt erst nach:

  • vollständiger Umsetzung der geförderten Maßnahme
  • Bezahlung der förderfähigen Rechnungen
  • Einreichung der erforderlichen technischen Nachweise
  • erfolgreicher Prüfung des Verwendungsnachweises

Die Auszahlung erfolgt nach positivem Abschluss der Prüfung durch das BAFA beziehungsweise die KfW.

 

Antragstellung vor Vorhabenbeginn

Der Förderantrag muss vor Vorhabenbeginn gestellt werden.

 

Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss bereits ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen. Dieser muss:

  • eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Bezug auf die Förderzusage enthalten
  • das voraussichtliche Datum der Umsetzung nennen

Planungs- und Beratungsleistungen dürfen bereits vor der Antragstellung erbracht werden.

 

Nach Einreichung des Förderantrags kann grundsätzlich auf eigenes Risiko mit der Maßnahme begonnen werden. Ein Anspruch auf Förderung besteht jedoch erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheids beziehungsweise der Förderzusage.

 

Rechnungen und Zahlungsnachweise

Alle förderfähigen Rechnungen müssen:

  • auf den Namen des Antragstellers ausgestellt sein
  • die Adresse des geförderten Gebäudes enthalten
  • die ausgeführten Maßnahmen und Arbeitsleistungen aufführen
  • den Durchführungszeitraum ausweisen
  • in deutscher Sprache ausgestellt sein

Rechnungen müssen unbar, zum Beispiel per Überweisung, bezahlt werden. Die entsprechenden Zahlungsnachweise sind aufzubewahren und bei Bedarf einzureichen.

 

Einbindung eines Energieeffizienz-Experten

Bei Maßnahmen an der Gebäudehülle und bei bestimmten Maßnahmen der Anlagentechnik ist ein gelisteter Energieeffizienz-Experte in das Förderverfahren einzubinden.

 

Beim Heizungstausch und bei bestimmten Maßnahmen zur Heizungsoptimierung kann die Einhaltung der Förderbedingungen je nach Maßnahme durch ein Fachunternehmen für Heizungstechnik oder durch einen Energieeffizienz-Experten bestätigt werden.

Für die Beantragung des iSFP-Bonus ist immer ein Energieeffizienz-Experte erforderlich.

 

Fachplanung und Baubegleitung

Bei BAFA-geförderten Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung und bei Gebäudenetzen werden förderfähige Leistungen der energetischen Fachplanung und Baubegleitung mit 50 % bezuschusst.

Beim regulären Heizungstausch über die KfW wird die Fachplanung und Baubegleitung nicht separat mit 50 % gefördert. Förderfähige Planungs- und Beratungsleistungen können jedoch innerhalb der förderfähigen Gesamtkosten des Heizungstauschs berücksichtigt werden.

 

Bewilligungszeitraum

Die geförderte Maßnahme muss grundsätzlich innerhalb von 36 Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheids beziehungsweise der Förderzusage umgesetzt werden.

 

Eigenleistungen

Eigenleistungen können berücksichtigt werden. Förderfähig sind jedoch nur die unmittelbar mit der energetischen Maßnahme verbundenen Materialkosten.

Die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten müssen durch einen Energieeffizienz-Experten oder, soweit nach dem jeweiligen Fördertatbestand zulässig, durch ein Fachunternehmen bestätigt werden. Arbeitsleistungen des Antragstellers werden nicht gefördert.

 

Kein Rechtsanspruch auf Förderung

Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

 

Technische Mindestanforderungen

Alle geförderten Maßnahmen müssen die jeweils geltenden technischen Mindestanforderungen der BEG erfüllen. Die Förderfähigkeit sollte deshalb bereits vor Auftragserteilung fachlich geprüft werden.

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